Statuten

1.               Name, Sitz und Zweck

Art        1 Die Sektion Oberaargau der Union Schweizerischer Kurzwellenamateure (USKA) besteht als Verein gemäss Art. 60ff ZGB.
Art        2 Der Sitz der Sektion befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
Art        3

Die Sektion Oberaargau der USKA bezweckt:

a)        Mit der Durchführung festgelegter Zusammenkünfte den Kontakt und den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern zu vertiefen.
b)        Den Geist des Radio-Amateurwesens zu fördern und Passivmitgliedern und anderen Interessierten beim Erwerb des Fähigkeitsausweises behilflich zu sein.
c)         Durch Abhalten von Vorträgen und Kursen die Mitglieder auf dem Gebiet der Funktechnik weiterzubilden.

2.               Mitgliedschaft

Art        4

Die Sektion Oberaargau besteht aus

a)        Mitglieder
b)        Gönner

Art        5 Als Mitglieder können alle am Amateurfunk interessierte natürlichen Personen beitreten. Sie haben Stimmrecht und können in den Vorstand gewählt werden. 
Art        6 Gönner sind Personen, die die Sektion finanziell unterstützen, aber nicht Mitglied sein wollen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Personen die nach Art.5 stimmberechtigtes Mitglied wären, müssen dem Vorstand mitteilen, dass sie «nur» Gönner sein wollen.
Art        7 Die Mitgliedschaft wird auf Gesuch an den Vorstand und durch Beschluss desselben erworben.
Art        8

Die Mitgliedschaft erlischt infolge:

a)        Austritt auf Ende des Vereinsjahres, der vier (4) Wochen vor der GV schriftlich eingereicht werden muss.
b)        Streichung durch den Vorstand wegen Nichtbezahlens des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
c)         Tod
d)        Ausschluss durch den Vorstand, wegen unehrenhaften Handlungen gegenüber der Sektion, der USKA oder deren Mitgliedern.

 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte am Verein.

3.               Organisation

Art        9

Die Organe der Sektion Oberaargau sind:

a)        die Generalversammlung (GV),
b)        der Vorstand,
c)         die Rechnungsrevisoren.

Art        10 Die ordentliche GV findet jedes Jahr, in der Regel im ersten Quartal, statt. Die Einladung ist mit der Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
Art        11 Beschlüsse und Wahlen können offen oder geheim vorgenommen werden. Bei allen Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.

In USKA-Belangen sind nur USKA-Mitglieder stimmberechtigt. Ist ein USKA-Mitglied noch in einer anderen USKA-Sektion Mitglied, so muss es angeben in welcher Sektion es von seinem Stimmrecht Gebrauch macht.

Art             Eine Ausserordentliche GV kann unter Angabe der Gründe einberufen werden:
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                  a)       durch den Vorstand,
                  b)       durch mindesten 1/5 der Aktiv- und Passivmitglieder.

Art            Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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4.               Vorstand, Rechnungsrevisoren

Art        14

Der Vorstand besteht aus:

a)        Präsident
b)        Aktuar
c)         Kassier
d)        weitere 1-3 Mitglieder

Art        15 Die GV wählt Präsident, Aktuar und Kassier in ihrem Amt, sowie die übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand konstituiert sich anschliessend selbst und bestimmt den Stellvertreter des Präsidenten. Der Vorstand wird jeweils für ein (1) Jahr gewählt. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.  Der Vorstand ist bei Anwesenheit von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid
Art        16 Das Clubrufzeichen, HB9ND, untersteht dem Vorstand. Betreut wird es vom Präsidenten.
Art        17 Die zwei (2) Rechnungsrevisoren werden durch die GV gewählt. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung, die eventuelle Wiederwahl erfolgt jedes Jahr.

5.               Finanzen

Art
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Aktiven:

a)        Jahresbeitrag; wird durch die GV für das laufende Vereinsjahr bestimmt.
b)        Erlös aus dem Verkauf von Material, das der Sektion geschenkt oder durch diese erworben wurde, sowie freiwillige
            Beiträge und Überschüsse aus Veranstaltungen.
c)         Haftung: Die Sektion haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen,
            Mitglieder sind mit ihrem Jahresbeitrag haftbar.

Art         
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Passiven:

a)        Ordentliche Ausgaben
b)        Für ausserordentliche Ausgaben verfügt der Vorstand über einen jährlichen Kredit von CHF 1000.00.
            Höhere Ausgaben sind durch die GV mir 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu genehmigen.

6.               Auflösung der Sektion

Art           2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer GV können die Auflösung der
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Art           Die Auflösungs-Generalversammlung beschliesst über die Verwendung von Inventar und Vermögen des Vereins.
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7.               Schlussbestimmungen.

Art           Diese Statuten sind auf weibliche und männliche Personen anwendbar.
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Art           Sie ersetzen die Statuten vom 10. März 2017
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Art           Sie treten mit der Genehmigung der heutigen ordentlichen Generalversammlung,
24            unter Vorbehalt der Zustimmung durch die USKA, in Kraft.   

 

Melchnau, 13. März 2020

 

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Aktuelle_Statuten_HB9ND 2020.pdf