Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
Art 1 | Die Sektion Oberaargau der Union Schweizerischer Kurzwellenamateure (USKA) besteht als Verein gemäss Art. 60ff ZGB. |
Art 2 | Der Sitz der Sektion befindet sich am Wohnort des Präsidenten. |
Art 3 |
Die Sektion Oberaargau der USKA bezweckt: a) Mit der Durchführung festgelegter Zusammenkünfte den Kontakt und den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern zu vertiefen. |
2. Mitgliedschaft
Art 4 |
Die Sektion Oberaargau besteht aus a) Mitglieder |
Art 5 | Als Mitglieder können alle am Amateurfunk interessierte natürlichen Personen beitreten. Sie haben Stimmrecht und können in den Vorstand gewählt werden. |
Art 6 | Gönner sind Personen, die die Sektion finanziell unterstützen, aber nicht Mitglied sein wollen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Personen die nach Art.5 stimmberechtigtes Mitglied wären, müssen dem Vorstand mitteilen, dass sie «nur» Gönner sein wollen. |
Art 7 | Die Mitgliedschaft wird auf Gesuch an den Vorstand und durch Beschluss desselben erworben. |
Art 8 |
Die Mitgliedschaft erlischt infolge: a) Austritt auf Ende des Vereinsjahres, der vier (4) Wochen vor der GV schriftlich eingereicht werden muss. |
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte am Verein.
3. Organisation
Art 9 |
Die Organe der Sektion Oberaargau sind: a) die Generalversammlung (GV), |
Art 10 | Die ordentliche GV findet jedes Jahr, in der Regel im ersten Quartal, statt. Die Einladung ist mit der Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. |
Art 11 | Beschlüsse und Wahlen können offen oder geheim vorgenommen werden. Bei allen Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. |
In USKA-Belangen sind nur USKA-Mitglieder stimmberechtigt. Ist ein USKA-Mitglied noch in einer anderen USKA-Sektion Mitglied, so muss es angeben in welcher Sektion es von seinem Stimmrecht Gebrauch macht.
Art Eine Ausserordentliche GV kann unter Angabe der Gründe einberufen werden:
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a) durch den Vorstand,
b) durch mindesten 1/5 der Aktiv- und Passivmitglieder.
Art Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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4. Vorstand, Rechnungsrevisoren
Art 14 |
Der Vorstand besteht aus: a) Präsident |
Art 15 | Die GV wählt Präsident, Aktuar und Kassier in ihrem Amt, sowie die übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand konstituiert sich anschliessend selbst und bestimmt den Stellvertreter des Präsidenten. Der Vorstand wird jeweils für ein (1) Jahr gewählt. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid |
Art 16 | Das Clubrufzeichen, HB9ND, untersteht dem Vorstand. Betreut wird es vom Präsidenten. |
Art 17 | Die zwei (2) Rechnungsrevisoren werden durch die GV gewählt. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung, die eventuelle Wiederwahl erfolgt jedes Jahr. |
5. Finanzen
Art |
Aktiven: a) Jahresbeitrag; wird durch die GV für das laufende Vereinsjahr bestimmt. |
Art 19 |
Passiven: a) Ordentliche Ausgaben |
6. Auflösung der Sektion
Art 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer GV können die Auflösung der
20 Sektion Oberaargau beschliessen.
Art Die Auflösungs-Generalversammlung beschliesst über die Verwendung von Inventar und Vermögen des Vereins.
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7. Schlussbestimmungen.
Art Diese Statuten sind auf weibliche und männliche Personen anwendbar.
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Art Sie ersetzen die Statuten vom 10. März 2017
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Art Sie treten mit der Genehmigung der heutigen ordentlichen Generalversammlung,
24 unter Vorbehalt der Zustimmung durch die USKA, in Kraft.
Melchnau, 13. März 2020
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Aktuelle_Statuten_HB9ND 2020.pdf